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Über uns - Shantychor Solingen

Wir sind ein gemischter Chor, der mit Seemannsliedern und Shanties Freude und gute Laune verbreitet. Singen Sie mit uns!

Jeder, der Interesse daran hat, regelmäßig im Chor mitzusingen, ist herzlich eingeladen, sich auch ohne Voranmeldung bei den Proben vorzustellen.
Nehmen Sie Kontakt mit dem Vorsitzenden bzw. dem Schriftführer auf.
Geprobt wird freitags um 16.00 Uhr im Josef Haus, Schützenstr. 213, 42659 Solingen

Unser Chor stellt sich vor

Der Chor besteht zurzeit aus 18 Sängerinnen und 9 Sängern sowie einem Orchester mit 4 Instrumentalisten

  • Vorstand:
    1.Vorsitzender

    Holger Schulenberg

  • Lindenbaumstr. 22 a

  • D-42659 Solingen

  • Mobil: 0163 - 9851205

  • Mail: holger.schulenberg@gmx.de

  • 2. Vorsitzender
    Herbert Heinken
    Bergstr.45

  • D-42651 Solingen

  • Tel: 0212 - 22606988

  • Schriftführer
    Björn Brüngel
    Hasselstr.186

  • D-42651 Solingen

  • Mobil: 0172 - 4048424

  • Mail: bb.bruengel@arcor.de

    1. Kassierer
    Klaus Tiltmann

  • Kopernikusweg 13

  • D-42659 Solingen
    Tel: 0212 - 41503
    Mobil: 0163 - 2546543

  • Mail: kutiltmann@gmx.de

  • 2. Kassierer
    Emmi Teck

  • Pommernweg 8
    D-42651 Solingen
    Tel: 0212 - 44943
    Mobil: 0163 - 2178713
    Mail: e.teck@gmx.de

    Beisitzerin Notenwart
    Ute Gräwert Gabriele Willems
    Astrid Belle

Der Chorleiter


Klaus Möbius, Chordirektor FDB
, begann seinen musikalischen Lebensweg im Alter von 4 Jahren mit Akkordeonunterricht auf einem kleinen Instrument bei der Musikschule Wessely in Wuppertal-Elberfeld.

In der Folge erhielt er einige Jahre Klavier-und Geigenunterricht, bevor er sich im Alter von 14 seinem Trauminstrument Orgel zuwendete. Er lernte dieses Instrument bei Dietmar Kress, dem damaligen Kantor der Reformierten Kirche Calvinstrasse in Elberfeld.
Dieser unterwies ihn auch in Harmonielehre und Chorleitung.

Es folgte ein abschließendes Unterrichtsjahr bei Martin Beutel, damals Leiter der Bergischen Musikschule.
1974 übernahm Klaus Möbius seine ersten Chöre als Chorleiter.
Seit dieser Zeit leitete er auch den MGV Philomele, der heute als gemischter Chor besteht.


Nach einigen Jahren Erfahrung und diversen Fortbildungen wurde er für einige Jahre Kreischorleiter des Deutschen Allgemeinen Sängerbundes. In dieser Funktion war er nach einer weiteren Fortbildung zur Vorbereitung als Gutachter für Wertungssingen in NRW unterwegs.
Seit fast 40 Jahren leitet Klaus Möbius verschiedene Chöre. In den letzten 10 Jahren war er musikalischer Leiter des Vokalensembles „Ton in Ton” in Remscheid, einem Doppelquartett mit ausgebildeten Sängern.

Neben der Tätigkeit als Chorleiter ist Klaus Möbius seit Jahrzehnten Organist in seiner Heimatgemeinde Küllenhahn.
In der Kirche am Kolk vertritt er seit dem Wiederaufbau nach der Brandkatastrophe 1973 die Kantoren, zunächst Margarete Meis-Pagenstecher und dann seit jeher Thorsten Pech.

Seit einigen Jahren betreibt Klaus Möbius zudem eine Musikschule in Remscheid.
2011 wurde ihm in Ansehung seines musikalischen Werdegangs der Titel „Chordirektor FDB” verliehen.

Unsere CD

Bei allen öffentlichen Auftritten zu kaufen: unsere CD 2019

10,-€


Satzung

  1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Shantychor Solingen e.V.“ Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband. Er hat seinen Sitz in Solingen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Solingen.


  1. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
    – den Gesang im allgemeinen zu pflegen,
    – die Seemannslieder und Shanties im besonderen und das maritime Liedgut weiter bekannt zu machen und zu fördern.

  3. Der Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

  6. Die Zahlung von pauschalem Aufwandersatz ist grundsätzlich möglich. Der Chorleiter erhält ein Übungsleitergeld.

  7. Der Verein ist politisch und religiös neutral.


  1. Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  1. Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person sein, die Interesse am Liedgut im Sinne von § 2 Abs. 2 hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet
    - durch Austritt,
    - durch Ausschluss,
    - durch Tod.

  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

  6. Die Einzelregelungen ergeben sich aus der Geschäftsordnung.


  1. Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den angesetzten Proben und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

  3. Jugendliche bis 18 Jahre sind von Beiträgen und Umlagen befreit.

  4. Alkohol darf vor und wahrend der Proben nicht getrunken werden, das gleiche gilt auch bei öffentlichen Auftritten (Ausnahme hier: wenn Runden durch Dritte gespendet werden).

  5. Die Mitglieder tragen bei öffentlichen Auftritten einheitliche bzw. zueinander passende Kleidung. Welche, wird generell in der Mitgliederversammlung besprochen und je Auftritt dem Zweck angepasst vom Vorstand mitgeteilt. Die Beschaffung der Kleidung wird von den aktiven Mitglieder selbst bezahlt. Es können in einer Mitgliederversammlungen generell Sammelbestellungen beschlossen werden.


  1. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

  2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

  3. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen·. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

  5. Stimm- und spontan antragsberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen. wird die Wahl des ersten Vorsitzenden von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter durchgeführt.

  7. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  8. Satzungsänderungen bedürfen Zweidrittel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
    - Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
    - Wahl des Vorstandes;
    - Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    - Wahl (es genügt Akklamation) von Funktionsträgern (Notenwart usw.), wie sie in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt sind oder sich aus der laufenden Arbeiten – auch für Sonderprojekte und -Aufgaben – ergeben. Ist die Einsetzung solcher Personen schnellstmöglich erforderlich, kann dies durch den Vorstand geschehen. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung wird vom Vorstand festgelegt.
    - Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Umlagen;
    - Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern.


  1. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung,
    - der Vorstand.

  2. Der Vorstand besteht aus
    - dem geschäftsführenden Vorstand,
    - einem/einer Beisitzer/in,
    - einem eventuell existierenden Beirat, gebildet aus aktiven Mitgliedern des Chores. Die Wahl eines Beirates erfolgt zu jeder Zeit, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder beantragt und als Unterschriftsliste dem Vorstand vorgelegt wird. Der Beirat wird in einer einberufenen Mitgliederversammlung gewählt. Dem Beitrat gehören maximal 3 Personen an. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Ja-Stimmen.

  3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
    - der/die Vorsitzende,
    - der/die stellvertretende Vorsitzende,
    - der/die Schriftführer/in,
    - der/die Kassierer/in.
    In Abwesenheit / Verhinderungsfall die gewählten Stellvertreter der/des Schriftführer/in und Kassierer/in.

  4. Der geschäftsführende Vorstand handelt im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann beschließen, die Vornahme bestimmter spezifischer geschäftlicher Vorgänge ohne Kontersignatur (z.B. Terminzusagen/Engagements, Einkäufe in definiertem Rahmen, Vertretung bei anderen Verbänden oder in vereinsübergreifenden Arbeitsgruppen, DSGVO-, Presse-, Publikationsangelegenheiten usw.) einzelnen Vorstandsmitgliedern zu übertragen.

  5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl des Vorstandes.

  6. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


  1. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die Entscheidung reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


  1. Inkrafttreten der Satzung

    1. Die vorliegende Satzung tritt gemäß gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

    2. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.


=== Ende ===

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Shantychor Solingen e.V.
c/o Holger Schulenberg
Lindenbaumstr. 22 a
42659 Solingen

Vertreten durch:

Björn Brüngel
Klaus Tiltmann

Kontakt:

Telefon: +49 163 98 51 205 E-Mail: holger.schulenberg@gmx.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Wuppertal
Registernummer: VR 30341

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Holger Schulenberg

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

https://google.de

Quelle: https://www.e-recht24.de



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Quellverweis: eRecht24, eRecht24

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Quellen: eRecht24